Dichtheitsprüfung

Rechtliche und wirtschaftliche Belange verlangen von den Kanalnetzbetreibern,
ihre Kanäle auf Dichtigkeit zu überprüfen. Um diesen Erfordernissen gerecht werden, bieten wir verschiedene Verfahren der Dichtigkeitsprüfung an:

 

  • Prüfung von Schächten und Bauwerken
  • Prüfung von Haltungen (als Gesamthaltung oder abschnittsweise)
  • Prüfung von Muffen
  • Prüfung sanierter Teilabschnitte


Eine Dichtigkeitsprüfung kann von uns, gemäß den geltenden technischen Vorschriften DIN EN 1610, ATV-DVWK M 143 Teil 6, grundsätzlich mit Luftdruck (Verfahren "L") oder mit Wasserdruck (Verfahren "W") durchgeführt werden.

Die Prüfung von Schächten und Bauwerken erfolgt in der Regel als Füllstandsprüfung im Verfahren "W", da eine Prüfung mit Luft zwar möglich, aber nicht sehr praktikabel ist.

 

Undichte Abwasserleitungen verschmutzen Grundwasser und Boden. Jeder Grundstückseigentümer und Betreiber von Abwasseranlagen (Regen- und Schmutzwasser) ist daher in Anlehnung an die DIN 1986 Teil 30 (allgemein anerkannte Regeln der Technik) gesetzlich verpflichtet, seine bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen auf Dichtigkeit prüfen zu lassen.

Die Prüfung privater Abwasseranlagen auf Dichtigkeit wird durch Landesgesetze geregelt.

Rheinland-Pfalz
Die Thematik Grundstücksentwässerungsanlage, GEA stellt in RLP einen Schwerpunkt dar. Der Eigentümer ist in der Verantwortung für den privaten Bereich der GEA (Grundstücksentwässerung), die öffentliche Hand für den Grundstücksanschluss (und auch in der Mitverantwortung für den privaten Bereich über das jeweilige Satzungsrecht). Kooperationen bei Inspektion und Sanierung werden ausdrücklich befürwortet.


Für die Grundstücksentwässerung wurde in RLP bewusst keine Regelung getroffen. Diese gibt es bereits (Wasser-, Bau- und Satzungsrecht). Während die technischen Regelungen in der DIN 1986-30 mitgetragen werden, werden die starren Fristsetzungen kritisch gesehen. Über das tatsächliche Erfordernis einer Kanalinspektion und über die Häufigkeit ist in Abhängigkeit von den örtlichen Randbedingungen nach Abstimmung zwischen dem Privaten und der Kommune zu entscheiden. Bei Anschlüssen mit wasserwirtschaftlicher Bedeutung wird auch die Wasserbehörde tätig.

Saarland
Im Saarland wurde die DIN 1986-30 mit Fristen nicht eingeführt und ist somit nicht bindend vorgeschrieben. Entsprechend erfolgt auch keine regelmäßige Überwachung nach Landesrecht. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen aber nach den a.a.R.d.T. wie z.B. DIN-Normen und Arbeitsblätter der technisch-wissenschaftlichen Vereinigungen zu errichten und zu betreiben. Für den Bereich der Instandhaltung gibt die DIN 1986-30 die a.a.R.d.T. abschließend vor.


Von Landeseite wird jedem Betreiber empfohlen, diese Norm einzuhalten. Die in der Norm beschriebenen Anforderungen sind einem Betreiber regelmäßig zuzumuten. Ein Abweichen ist grundsätzlich auf eigenes Risiko möglich. In einem Schadensfall muss dann aber nachgewiesen werden, dass nicht gegen die a.a.R.d.T. verstoßen wurde.


In Einzelfällen orientierten sich die zuständigen Behörden an dieser Norm als a.a.R.d.T. Die Umsetzung von Vorgaben dieser Norm kann insoweit sowohl von den Gemeinden (Satzung) als auch von der UWB im Einzelfall eingefordert werden.

 

Vernebelungsanalysen zur Feststellung von Fehlanschlüssen

 

Nicht selten sind Dachentwässerungen und Oberflächenabläufe auf dem Grundstück unzulässigerweise an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Sie zu identifizieren, gehört zu den vorrangigen Aufgaben bei der Fremdwasserbeseitigung im öffentlichen Kanalnetz. Fehlanschlüsse lassen sich schnell und wirksam durch den Einsatz eines Signalnebels herausfinden.